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Förderverein

Der Förderverein hat seit dem 29.03.2011 eine neue Satzung:

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: "Förderverein Mönchsee-Gymnasium Heilbronn e.V."

Der Sitz ist Heilbronn. Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Mönchsee-Gymnasiums Heilbronn. Das geschieht durch Beratung und Unterstützung bei Verhandlungen und Anträgen sowie durch Aufbringen von Mitteln für Anschaffungen, die nicht vom Schulträger übernommen werden können, von Zuschüssen für Studienreisen und Tagungen sowie für Veranstaltungen zur Pflege der Beziehungen zwischen Lehrerschaft, Eltern, Schülern/Schülerinnen und der Öffentlichkeit, schließlich durch Aufbringen von Zuschüssen für Auslandsbeziehungen und Schüleraustausch.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Politische, rassische oder religiöse Ziele oder Zwecke sowie eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit und ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51ff AO in der jeweils gültigen Fassung). Er ist ein Förderverein i. S. von §58 Nr. 1 AO (in der jeweils gültigen Fassung), der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen verwendet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Einlagen oder Beiträge zurückerstattet. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins auch keinerlei Anspruch auf irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Erklärung des Beitritts und des Austritts erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

Mitglied können alle dem Mönchsee-Gymnasium sich freundschaftlich verbunden fühlenden natürlichen und juristischen Personen werden, insbesondere Eltern, Lehrer/innen, frühere Schüler/innen und am Bildungsauftrag der Schule interessierte Personen die die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich (oder Email) vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ausschluss ist möglich bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages innerhalb des Geschäftsjahres.

§ 6.1 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem· Kassierer, dem· Schriftführer

Der Beirat besteht aus:

· dem Leiter/der Leiterin des Mönchsee-Gymnasiums, dem/der Vorsitzenden des Elternbeirats,

· dem/der Vorsitzenden des Schülerrats, sowie einem oder mehreren Vereinsmitgliedern.

Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Auch vor Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder abberufen und neu bestellen. Der Vorstand leitet den Verein entsprechend dieser Satzung, er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 6.2 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gem. § 26 BGB) Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

§ 7.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Ablauf des Monats April statt. Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit. Die Mitglieder werden durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe Der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bis zum Beginn der Vollversammlung können weitere Tagungsordnungspunkte auf Antrag von Mitgliedern aufgenommen werden, allerdings keine mit satzungsänderten Charakter. Von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7.2 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7.3 Besondere Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die vom Registriergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 7.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag der Vorstandschaft oder aber von 10% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilbronn die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten des Mönchsee-Gymnasiums zu verwenden hat.

Heilbronn März 2011

Die neue Satzung zum Download satzung_msg_fv_2011neu.pdf (Dateigröße: 170 kB)
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Beitrittsformular zum Download foerderverein-beitritt.pdf (Dateigröße: 164 kB)
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